TTDSG und DSGVO vor Paragrafen und Ziffern

„Und täglich grüßt die DSGVO“

TTDSG

Und wieder verwirrt ein „neues“ Kürzel. Na ja, so neu ist es nicht, aber sicherlich nicht allgemein bekannt, bzw. beachtet.

Es handelt sich hier um das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
(↗ https://dsgvo-gesetz.de/ttdsg/)

Ab 1. Dezember tritt es in Kraft

Kurzgefasst wird hier (u.a.) vorgeschrieben, dass ein Besucher einer Webseite erst aktiv Cookies zustimmen muss, bevor diese gesetzt werden dürfen.

Und das betrifft  j e d e n  Webseiteninhaber, -betreiber.

Eine wichtige Ausnahme dieser Regelung gilt nur für technisch notwendige Cookies.
Also z.B. Cookies, ohne die eine Webseite gar nicht aufgerufen werden kann.

Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen, auf meiner Webseite weder ein Tracking einzusetzen, noch Schriften, die erst von externen Anbietern aus dem Netz geladen werden müssen.
Weiterführende Links zu externen Webseiten (die evtl. Cookies einsetzen) sind außerdem entsprechend gekennzeichnet (↗).
Deshalb muss beim Besuch meiner Seite keinem Cookie zugestimmt werden.

Das TTDSG regelt auch weitere Bestimmungen, wie automatische Verlängerungen von Telekommunikation-Verträgen o.ä, ich beschränke mich hier auf die Auswirkungen, die das Betreiben von Webseiten betreffen.

Auch der generelle Umgang mit den Cookie-Bannern soll geändert werden. Da es aber noch einige Zeit dauern wird, bis eine zentrale „Cookie-Regelung“ kommt, müssen wir uns mit der momentanen Lösung begnügen.

Weitere Informationen finden Sie auch bei:
https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/12834-ttdsg.html

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